Erweiterte Eintrittsrechte: Ihre Rechtsstellung verbessern

Über den Spielraum des Mietrechtsgesetzes (MRG § 14) hinaus besteht die Möglichkeit, so genannte „erweiterte Eintrittsrechte“ in Anspruch zu nehmen. Hauptmieter, die ihre Wohnung innerhalb der Familie weitergeben oder für ihren Ablebensfall vorsorgen wollen, nennen uns jene Person, die sie als „eintrittsberechtigt“ deklarieren.

Der dafür geeignete Personenkreis kann innerhalb der Familie liegen, umfasst bei der SOZIALBAU AG aber auch zusätzlich Stief- und Adoptivkinder sowie „Lebensgefährten durch Erklärung“.

Anträge auf derartige Registrierungen müssen schriftlich erfolgen und werden nach Ablauf des Verfahrens durch eine Urkunde seitens der Bauvereinigung bestätigt.

Ist Ihr Nachfolgewunsch registriert, entstehen daraus die folgenden Effekte:

  • Treten Ehegatten, die Lebensgefährtin oder die „Lebensgefährtin durch Erklärung“ in den Mietvertrag ein, wird weder die Miete erhöht, noch eine erhöhte Eigenleistung verlangt.
  • Treten minderjährige Kinder (Enkel) einschließlich minderjähriger Adoptiv- oder Stiefkinder ein, gilt das Gleiche. Erreichen diese jedoch die Volljährigkeit, wird die Miete im gesetzlich zulässigen Ausmaß erhöht.
  • Treten erweitert eintrittsberechtigte volljährige Kinder (Enkel) oder Verwandte in gerader Linie oder volljährige Adoptiv- oder Stiefkinder oder die Geschwister des Vormieters in den Vertrag ein, erhalten diese zwar das Wohnrecht, es wird aber die Miete im gesetzlich zulässigen Ausmaß erhöht.

Links