Finanzamtsbestätigung

Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung zählen steuerlich zum Bereich der Sonderausgaben. Sie können folgenden Dokumente anfordern:

  • Annuitätenbestätigung
  • Bestätigung über Finanzierungsbeitrag
  • Geltende Sonderausgaben

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Geltende Sonderausgaben

1. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung

  • min. 8-jährige gebundene Beiträge zur Schaffung von Wohnraum
  • Beiträge zur Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
  • Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum
  • Rückzahlung von Darlehen, die für die Schaffung oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für solche Darlehen

Aufgrund der Steuerreform 2015/16 können Ausgaben für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für bestehende Verträge (z.B.: Mietverträge, Darlehensverträge, etc.) die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind, nur noch für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden. Für Neuverträge ab dem 1.1.2016 gibt es bereits ab dem Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

2. Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen

3. Ausgaben für Anschaffung von bestimmten Genussscheinen und jungen Aktien

Betragsgrenzen
Diese Sonderausgaben sind jährlich bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.920,- abzugsfähig. Der Betrag erhöht sich um weitere EUR 2.920,- wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, bzw. um EUR 1.460,- bei min. 3 Kindern. Steuerlich wirksam aber sind max. 25% und zwar entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages. Beträgt das Jahreseinkommen über EUR 36.400,- so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in dem Ausmaß, dass sich bei einem Jahreseinkommen von EUR 60.000,- kein absetzbarer Betrag mehr ergibt. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 kann die  Sonderausgabenpauschale nur noch bis zum Kalenderjahr 2020 abgesetzt werden.

Berücksichtigung von weiteren Sonderausgaben
Aufgrund der Steuerreform 2015/16 werden Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen.

Für genauere Auskünfte kontaktieren sie bitte Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.